Begriffsbestimmung "Ermittlungen"
 

 

Ermittlung im juristischen Sinne ist die Erforschung eines Sachverhaltes. In allen Verfahren, in denen das Offizialprinzip gilt (z. B. Strafverfahren, Verwaltungsverfahren) werden Ermittlungen hoheitlicherseits durchgeführt. Hierbei muss die Behörde nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln (so explizit z. B. in § 160 StPO). Im Gegensatz hierzu steht der Beibringungsgrundsatz (z. B. im Zivilprozess), bei der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen muss.

Die Ermittlung im Strafverfahren ist in § 160 StPO geregelt. Die Ermittlung beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf sonstige Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt hat. Das Ermittlungsverfahren und die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung sind in der StPO in den §§ 158 bis 169a geregelt. Das Ermittlungsverfahren endet, wenn die Staatsanwaltschaft erwägt, öffentliche Klage zu erheben, § 169a StPO.

 

 

Diese Website verwendet Frames. Wenn Sie durch einen Querverweis auf diese Seite gelangt sind und nicht den kompletten Seitenaufbau sehen können, folgen Sie dem unteren Link!

 
Falls Sie die Homepage ohne Frames betrachten möchten, können Sie die folgende Navigationsleiste verwenden:
Home Startseite Über uns Kooperationspartner von BOSAS Links Kontakt Datenschutz Film 1 Sitemap
 

Urheberrechte
Diese Homepage ist urheberrechtlich geschützt! Die Verwendung oder Weitergabe von veröffentlichten Inhalten bedarf der vorherigen Genehmigung.
©2006 Dieter Soetebier

 
Stand: 25. Februar 2008 15:39